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Rechtsanwalt Michael Habeck


Versicherungen » Gepäckversicherung

1 Allgemeines

Im Gegensatz zur Reiserücktrittskosten- und Reiseabbruchversicherung ist die Gepäckversicherung weniger Bedeutsam. Zum einen kann die Versicherung bei anderen (Reise-)Versicherungsleistungen inkludiert sein, z.B. bei Hausratversicherungen, zum anderen haftet auch der Reiseveranstalter bzw. haften Fluggesellschaften und andere Beförderungsunternehmen für Gepäckschäden. Für eine Gepäckversicherung können gleichwohl die mitunter besseren Leistungen im Schadensfall, weltweiter Versicherungsschutz auch in Hotels oder Ferienhäusern und bessere Erreichbarkeit sprechen. So kann es mitunter Schwierigkeiten bereiten, Ansprüche wegen Gepäckschäden bei einer Fluggesellschaft mit Sitz im Ausland durchzusetzen.

Da Schwierigkeiten bezüglich Gepäckversicherungen eher bei der Abwicklung eines Schadensfalles auftreten, werden Problemfelder beim Vertragsschluss hier nicht dargestellt. Bei Fragen stehen wir natürlich gerne zur Verfügung.

Der Reisegepäckversicherung bezieht sich auf das Abhandenkommen und die Beschädigung von mitgeführtem Reisegepäck, insbesondere durch Diebstahl, Raub, vorsätzliche Sachbeschädigung, Unfall eines Transportmittels, Feuer, Explosion und Elementarereignisse. Bei aufgegebenem Reisegepäck bezieht sich der Schutz auch auf den Verlust oder die Beschädigung des Gepäcks, solange es sich im Gewahrsam eines Beförderungsunternehmens, der Unterkunft oder einer Gepäckaufbewahrung befindet. Umfasst ist in diesen Fällen auch die verspätete Auslieferung des Gepäcks.

Achtung: Mitgeführter gewerblicher und beruflicher Reisebedarf ist grundsätzlich nicht mitversichert, soweit keine gesonderte Vereinbarung darüber getroffen wird (z.B. Fachbücher des Arztes, Diktiergerät des Anwalts, Musikinstrument des Berufsmusikers usw.). Nicht mitversichert sind in der Regel auch Geld, Urkunden und Dokumente aller Art (mit Ausnahme von amtlichen Ausweisen und Visa), motorgetriebene Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge sowie Brillen, Hörgeräte und Prothesen. Bei Wertsachen wie z.B. Schmuck oder teurem technischen Gerät besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Transport im aufgegebenen Gepäck erfolgt. Solche Gegenstände müssen sicher verwahrt mitgeführt oder ortsfest in einem verschlossenen Behältnis (z.B. Tresor, Hotelsafe) eingeschlossen werden. Schließlich ist auch Sportgerät nur eingeschränkt mitversichert und auch bei Reisegepäck im abgestellten Auto, bei Nutzung eines Autoreisezuges oder einer Fähre sowie beim Camping usw. sind Besonderheiten zu beachten, auf die wegen des Umfanges hier nicht eingegangen werden kann.

Der Versicherungsschutz beginnt in der Regel mit dem Antritt der Reise und endet zum vereinbarten Zeitpunkt, spätestens mit Beendigung der versicherten Reise. Als Beginn der Reise in diesem Sinne ist, anders als bei der Reiserücktrittsversicherung, schon das Verbringen des Gepäcks aus der Wohnung in eine andere Gefahrenlage zu verstehen, z.B. die Aufgabe vorab bei einem Bahnunternehmen oder das Verladen in ein Auto, soweit die Abfahrt unverzüglich erfolgt (also kein Versicherungsschutz bei Beladung am Vorabend und Schadensfall in der Nacht).

Zu beachten sind stets Vereinbarungen über weitere Versicherungsausschlüsse und einen etwaigen Selbstbehalt.