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Rechtsanwalt Michael Habeck


Versicherungen » Rücktrittskosten- & Abbruchversicherung

1 Allgemeines

Versicherungsvertrag

Der Versicherungsvertrag wird meist über das Reisebüro vermittelt. Denkbar ist jedoch auch die Vermittlung durch den Reiseveranstalter oder die Einbeziehung des Reisenden in einen Kollektivvertrag zwischen einem Reiseveranstalter und einem Versicherer (Vertrag zu Gunsten des Reisenden, § 328 BGB). Manchmal umfasst auch ein Kreditkartenvertrag Reiseversicherungsleistungen. Allgemeine Versicherungsbedingung ("AVB") gelten gegenüber einem Verbraucher (§ 13 BGB) nur, wenn er bei Vertragsschluss deutlich darauf hingewiesen wurde, Kenntnis nehmen konnte und sich mit der Geltung einverstanden erklärt hat. Der Versicherungsvertrag kann ohne Begründung innerhalb von zwei Wochen per Brief, E-Mail, Fax, nicht aber mündlich gegenüber dem Versicherer widerrufen werden.

Da Schwierigkeiten bezüglich Reiseversicherungen eher bei der Abwicklung eines Schadensfalles auftreten, werden weitere Problemfelder beim Vertragsschluss hier nicht dargestellt. Bei Fragen stehen wir natürlich gerne zur Verfügung.

Gegenstand der Rücktrittskostenversicherung

Eine Reiserücktritts- oder besser Rücktrittskostenversicherung übernimmt bei Nichtantritt der versicherten Reise die vom Reisenden gemäß seinem Reisevertrag zu zahlenden Stornokosten. Sie greift nur bis zum Reiseantritt, nicht mehr danach. Ob die Reise schon angetreten ist oder nicht, hängt von der ersten Inanspruchnahme der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen ab. Bei einer Flugreise stellt zum Beispiel die Anreise zum Flughafen in eigener Regie noch keinen Reiseantritt dar, sondern erst die Nutzung des Check-in-Dienstes am Flughafen (Vorabend-Check-in ist hingegen schon Reiseantritt!). Eine Busreise wird - als weiteres Beispiel - schon bei Anwesenheitskontrolle oder beim Einstieg in den Bus angetreten. Meist werden bestimmte Versicherungsausschlüsse und ein Selbstbehalt vereinbart.

Achtung: Der Reisende kann zwar vom Reisevertrag gegen Stornogebühr frei zurücktreten, doch wird nicht jedes Rücktrittsereignis auch von der Rücktrittskostenversicherung abgedeckt! Versichert ist in der Regel der Nichtantritt der Reise wegen eines Ereignisses bei einer sogenannten "Risikoperson", aufgrund dessen dem Versicherten die Durchführung der Reise nicht zugemutet werden kann.

Risikopersonen sind wiederum der Versicherte selbst, sein Lebenspartner und Angehörige (siehe § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB), aber auch Mitreisende in gleicher Buchung und Versicherung sowie Betreuer für nicht mitreisende Minderjährige oder pflegebedürftige Angehörige (z.B. Pfleger, Babysitter).

Maßgebliche Ereignisse sind in der Regel: Unerwartet schwere Erkrankung, schwerer Unfall, Tod, Impfunverträglichkeit, mitunter Schwangerschaft, erhebliche Eigentumsschäden, z.B. durch Feuer, Naturgewalten oder Straftaten eines Dritten, bei unerwarteter betriebsbedingter Kündigung oder unerwarteter Arbeitsaufnahme nach Arbeitslosigkeit. Je nach Versicherer kann der Schutz auch weitergehende Ereignisse umfassen.

Gegenstand der Abbruchversicherung

Die oftmals zusammen mit einer Rücktrittskostenversicherung angebotene Reiseabbruchversicherung übernimmt zusätzliche Rückreisekosten bei Abbruch der Reise, nicht jedoch bei Reiseunterbrechung mit späterer Fortsetzung (z.B. bei "Hotelpause" wegen Seekrankheit bei Kreuzfahrt). Zudem greift sie grundsätzlich nur, wenn ursprünglich eine Rückreise mitgebucht und mitversichert war, also nicht bei eigener An- und Abreise. Der Versicherungsschutz beginnt, sobald die Reise angetreten ist, also erste Reiseleistungen ganz oder teilweise in Anspruch genommen wurden.

Umfasst ist in der Regel auch Ersatz für nicht genutzte Reiseleistungen (bei Pauschalreise z.B. nicht genutzter Teil des Pauschalpreises, auch der Wert des Hin- und Rückfluges). Schließlich greift die Abbruchversicherung auch bei erforderlichem verlängerten Aufenthalt, wenn für den Versicherten weitere Unterkunftskosten entstehen, weil eine mitreisende Risikoperson (siehe oben) wegen schwerer Erkrankung oder Unfallverletzung nicht transportfähig ist oder stationär behandelt werden muss.

Zu beachten sind stets Vereinbarungen über bestimmte Versicherungsausschlüsse und einen etwaigen Selbstbehalt.