Ausgleichszahlung auch bei Streik
Berief sich eine Fluggesellschaft auf einen Streik des eigenen Personals, war es für Betroffene von Flugannullierungen oder Verspätungen bisher immer riskant, ihre Ansprüche auf Ausgleichspauschalen weiter zu verfolgen. Umstritten war nämlich, ob bei einem solchen Streik ein sogenannter unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstand vorlag, der die Fluggesellschaft entlastet.
Das Landgericht Frankfurt hat nun zu Gunsten Betroffener entschieden. In der Entscheidung zum Az. 2-24 O 117/18 wird mit Bezugnahme auf Vorgaben des Bundesgerichtshofes klargestellt, dass die Fluggesellschaft auch bei einem Streik des eigenen Personals nachweisen muss, dass sie den Flugausfall mit den ihr zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mitteln nicht vermeiden konnte.
Zum Beispiel können Flugzeuge samt Crew von anderen Gesellschaften angemietet werden, um das Flugprogramm trotz eigener Personalknappheit durchzuführen. Spezialanbieter für das kurzfristige Chartern von Maschinen und Crew gibt es am Markt.
Weil sich im konkreten Fall Ryanair gar nicht erst um Anfragen bei anderen Gesellschaften bemüht haben soll, lagen folgerichtig keine unvermeidbare außergewöhnliche Umstände vor und der Ausgleichsanspruch ist zu erfüllen.
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Ihr Rechtsanwalt Michael Habeck