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Rechtsanwalt Michael Habeck


Streiks im Lufthansakonzern vom

Aufgrund von Warnstreiks haben Fluggesellschaften des Lufthansa-Konzerns zahlreiche Flüge gestrichen. Betroffen sein sollen vor allem Flüge von Lufthansa, Austrian Airlines, Swiss Air Lines und Air Dolomiti.

Welche Rechte haben nun Betroffene?

Ist der betroffene Flug Teil einer Pauschalreise sollte der Veranstalter kontaktiert und zur Abhilfe aufgefordert werden, er wird Ersatzflüge besorgen müssen. Andernfalls kann von der Reise gegen volle Kostenerstattung zurückgetreten werden. Ggf. kommt auch ein Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Betracht.

Bei Nurflugbuchungen ist die europäische Fluggastrechteverordnung anwendbar. Demnach dürfen Betroffene wählen zwischen der Erstattung Ihrer Flugscheinkosten durch die Fluggesellschaft binnen 7 Tagen oder einer Ersatzbeförderung zum nächtsmöglichen Zeitpunkt (auf Wunsch des Fluggastes auch später), auch zu einem dem Zielflughafen nahegelegenen Flughafen und ggf. und auch mit anderen Fluggesellschaften, dem Mietwagen oder der Bahn.

Zudem sind während Wartezeiten Mahlzeiten und Erfrischungen zu gewähren, ebenso Hotelunterkunft und Transfer dorthin, wenn absehbar ist, dass die (Ersatz-)Verbindung erst am nächsten Tag stattfinden wird.

Offenbar werden nur unzureichend Ersatzflugangebote unterbreitet. Fluggäste müssen sich nicht auf Verfügbarkeiten im Lufthansakonzern bzw. Partnerairlines, ggf. erst Tage später verweisen lassen.

Sie können stattdessen in erforderlichem Umfang in Vorleistung gehen und etwa selbst einen zumutbaren Ersatzflug buchen oder sich ein Hotel besorgen. Beachten Sie die Schadenminderungspflicht, wobei durchaus zu Ihren Gunsten zu berücksichtigen ist, dass ein kurzfrstig besorgter Ersatzflug recht teuer sein kann. Bewahren Sie die Belege auf und verlangen Sie im Nachgang mit einer Frist von z.B. zwei Wochen Kostenersatz bei der Fluggesellschaft.

Auch pauschale Ausgleichsleistungen einfordern!

Nach der Rechtsprechung des EuGH kommen auch Ansprüche auf zusätzliche pauschale Ausgleichszahlungen in Betracht und zwar je nach Streckenlänge in Höhe von EUR 250, EUR 400,00 oder EUR 600,00 pro Person.

Zwar kann ein Streik von externen Dienstleistern, Fluglotsen, Sicherheitspersonalen usw. einen sogenannten unvermeidbaren außergewöhnlichen Umstand darstellen und damit die Fluggesellschaft von der Pflicht auf Ausgleichsleistungen befreien.

Streikt jedoch das eigene Personal, so ist dies als Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit der Fluggesellschaft zu betrachten, denn Tarifkonflikte und Interessenkollisionen mit eigenem Personal sind völlig gewöhnlich und die Fluggesellschaft kann sich darauf einstellen. M. E. muss dies auch gelten, wenn Subunternehmer eingesetzt sind, obgleich der Einsatz eigenen Personals grundsätzlich möglich wäre.

Soweit Sie nicht mindestens 7 bzw. 14 Tage im Voraus über die Annullierung unterrichtet wurden und ein Ersatzflugangebot erhalten haben mit Ankunft maximal 2 bzw. 4 Stunden Stunden später als geplant, so sollten Sie also auch die Ausgleichszahlungen einzufordern.

Können wir Ihnen behilflich sein, so setzen Sie sich gerne mit uns in Verbindung. Wir wünschen Ihnen trotz der Streiks eine gute Reise!

Ihr Rechtsanwalt Michael Habeck