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Rechtsanwalt Michael Habeck


Systemausfälle, Flugausfälle, Betriebseinstellung BER vom

Aufgrund von Ausfällen bei den Buchungssystemen mehrerer Fluggesellschaften und ggf. weiterer IT-Probleme kommt es am 19. Juli 2024 zu zahlreichen Störungen des Luftverkehrs. Am Berliner Flughafen ist der Flugbetrieb vorübergehend eingestellt worden. Auch an anderen deutschen Flughäfen kommt es zu großen Verspätungen und Flugannullierungen.

Welche Rechte haben Betroffene?

Bei Nurflugbuchungen ist die europäische Fluggastrechteverordnung anwendbar. Betroffene haben bei einer Annullierung die Wahl zwischen der Erstattung ihrer Flugscheinkosten durch die Fluggesellschaft binnen 7 Tagen oder einer Ersatzbeförderung zum nächtsmöglichen Zeitpunkt (auf Wunsch des Fluggastes auch später), ggf. und auch mit anderen Fluggesellschaften, dem Mietwagen oder der Bahn.

Auch bei einer absehbaren Ankunftsverspätung am Endziel von mehr als fünf Stunden, z.B. wegen eines nun verpassten Anschlusses, kann Erstattung der Flugscheinkosten durch die Fluggesellschaft binnen 7 Tagen verlangt werden.

Zudem sind während der Wartezeiten Mahlzeiten und Erfrischungen zu gewähren, ebenso Hotelunterkunft und Transfer, wenn absehbar ist, dass die (Ersatz-)Verbindung erst am nächsten Tag stattfinden wird.

Ist der Flug Teil einer Pauschalreise sollte der Veranstalter kontaktiert und zur kurzfristigen Abhilfe aufgefordert werden, er wird Ersatzflüge besorgen und den Reisepreis im Verhältnis zu den Einschränkungen mindern müssen. Hilft er nicht ab, so kann von der Reise gegen volle Reisepreiserstattung zurückgetreten werden. Ggf. kommt auch ein Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Betracht.

Bleibt eine Abhilfe durch Fluggesellschaft oder Veranstalter auch nach Mahnung mit kurzer Fristsetzung (z.B. drei Stunden) aus oder wird sie von vornherein abgelehnt, so kann in erforderlichem Umfang in Vorleistung getreten werden und etwa selbst ein zumutbarer Ersatzflug gebucht werden. Beachten Sie die Schadenminderungspflicht, wobei durchaus zu berücksichtigen ist, dass ein kurzfristig besorgter Ersatzflug recht teuer sein kann. Bewahren Sie Belege auf und verlangen Sie im Nachgang mit einer Frist von z.B. zwei Wochen Kostenersatz.

Auch pauschale Ausgleichsleistungen einfordern!

Nach der europäischen Fluggastrechteverordnung kommen gegen die ausführende Fluggesellschaft auch Ansprüche auf zusätzliche pauschale Ausgleichszahlungen in Betracht, wenn keine Ersatzbeförderung mit Ankunft maximal zwei Stunden später angeboten wird. Je nach Streckenlänge fallen dann EUR 250, EUR 400,00 oder EUR 600,00 pro Fluggast an.

Eine Entlastung der Fluggesellschaften wegen sogenannter unvermeidbare außergewöhnliche Umstände kommt nach unserer derzeitigen Einschätzung nicht in Betracht, da Systeme der Fluggesellschaften selbst betroffen sein sollen und es gerade nicht um nicht beherrschbare von außen kommende Umstände geht. Unternehmen können sich mit zumutbaren Maßnahmen auf solche Umstände einstellen und bleiben damit in der Haftung.

Können wir Ihnen behilflich sein, so setzen Sie sich gerne mit uns in Verbindung. Wir wünschen Ihnen trotz der Umstände eine gute Reise!

Ihr Rechtsanwalt Michael Habeck