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Rechtsanwalt Michael Habeck


Streiks bei Lufthansa vom

Aufgrund der vergangenen Streiks beim Boden- und Kabinenpersonal der Lufthansa wurden zahlreiche Flüge gestrichen. Weitere Streiks liegen nahe und es dürfte damit auch weiter zu Flugunregelmäßigkeiten kommen.

Welche Rechte haben nun Betroffene?

Bei Nurflugbuchungen ist die europäische Fluggastrechteverordnung anwendbar. Demnach dürfen Betroffene wählen zwischen der Erstattung Ihrer Flugscheinkosten durch die Fluggesellschaft binnen 7 Tagen oder einer Ersatzbeförderung zum nächstmöglichen Zeitpunkt (auf Wunsch des Fluggastes auch später), auch zu einem dem Zielflughafen nahegelegenen Flughafen und ggf. und auch mit anderen Fluggesellschaften, dem Mietwagen oder der Bahn.

Zudem sind während Wartezeiten Mahlzeiten und Erfrischungen zu gewähren, ebenso Hotelunterkunft und Transfer dorthin, wenn absehbar ist, dass die (Ersatz-)Verbindung erst am nächsten Tag stattfinden wird.

Ist der betroffene Flug Teil einer Pauschalreise, so greift das BGB-Reiserecht und es sollte der Veranstalter kontaktiert und zur Abhilfe aufgefordert werden. Er wird eine Ersatzbefördung besorgen müssen. Andernfalls kann von der Reise gegen volle Kostenerstattung zurückgetreten werden. Verkürzt sich die Urlaubszeit durch den Ersatz, so ist der Reisepreis entsprechend zu mindern. Ggf. kommt auch ein Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Betracht.

Zudem greift auch bei Pauschalreisen die europäische Fluggastrechteverordnung mit Ausnahme des Wahlrechts auf Flugpreiserstattung, da bereits nach dem BGB-Reiserecht zurückgetreten und vom Veranstalter Reisepreiserstattung verlangt werden kann.

Nach meiner Beobachtung erteilt Lufthansa entgegen der gesetzlichen Verpflichtung nur unzureichend fluggastrechtliche Belehrungen und unterbreitet - wenn überhaupt - nur unzureichend Ersatzflugangebote. In solchen Fällen können betroffene Fluggäste sich selbst eine Ersatzbeförderung beschaffen und die Kosten sodann von Lufthansa ersetzt verlangen.

Beachten Sie die Schadenminderungspflicht, wobei durchaus zu Ihren Gunsten zu berücksichtigen ist, dass ein kurzfristig besorgter Ersatzflug recht teuer sein kann. Bewahren Sie die Belege auf und verlangen Sie im Nachgang mit einer Frist von z.B. ein bis zwei Wochen Kostenersatz bei der Fluggesellschaft.

Auch pauschale Ausgleichsleistungen einfordern!

Nach der Rechtsprechung des EuGH kommen auch Ansprüche auf zusätzliche pauschale Ausgleichszahlungen in Betracht und zwar je nach Streckenlänge in Höhe von EUR 250, EUR 400,00 oder EUR 600,00 pro Person.

Zwar kann ein Streik von externen Dienstleistern, Fluglotsen, Sicherheitspersonalen usw. einen sogenannten unvermeidbaren außergewöhnlichen Umstand darstellen und damit die Fluggesellschaft von der Pflicht auf Ausgleichsleistungen befreien.

Streikt jedoch das eigene Personal, so ist dies als Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit der Fluggesellschaft zu betrachten, denn Tarifkonflikte und Interessenkollisionen mit eigenem Personal sind völlig gewöhnlich und Lufthansa kann sich darauf einstellen.

Soweit Sie nicht mindestens 7 bzw. 14 Tage im Voraus über die Annullierung unterrichtet wurden und ein Ersatzflugangebot erhalten haben mit Ankunft maximal 2 bzw. 4 Stunden Stunden später als geplant, so sollten Sie also auch die Ausgleichszahlungen einzufordern.

Können wir Ihnen behilflich sein, so setzen Sie sich gerne mit uns in Verbindung. Wir wünschen Ihnen trotz der Streiks eine gute Reise!

Ihr Rechtsanwalt Michael Habeck