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Rechtsanwalt Michael Habeck


Flug » Gepäck

2 Was tun im Fall der Fälle?

Verbindliche Ratschläge können grundsätzlich erst in einem Mandatsverhältnis erteilt werden! Trotz unterschiedlicher Einzelfallkonstellationen halten wir generell folgendes für wichtig:

Nachweise sind das A und O!

Grundsätzlich sollten alle (Reise-)Dokumente zum späteren Nachweis aufbewahrt werden.

Hilfreich zur Nachweisführung bei Gepäckschäden sind Fotos der Beschädigung. Das gilt insbesondere dann, wenn das Gepäckstück auch schon in seinem Zustand vor Abreise bzw. vor Aufgabe fotografiert worden war! Ggf. können andere Mitreisende als Zeugen hinzugezogen werden (Kontaktdaten notieren!).

Geht Gepäck verloren, ist oft nicht nachweisbar, was sich alles im Gepäck befand. Mitunter wird bestritten, dass alles das, was vom Betroffenen als Inhalt angegeben wird, überhaupt in das Gepäckstück passen konnte. Auch insoweit können Fotos beim Packen hohen "Beweiswert" haben, insbesondere, wenn sich auch die Maße des Gepäckstücks aus dem Foto ableiten lassen!

Das Auffinden von verlorenem Gepäck können Reisende unterstützen, wenn sie möglichst konkrete Angaben zum Gepäckstück machen können. Es schadet daher nicht, Farbe, Material, Fabrikat, Maße, besondere Kennzeichen usw. separat zu notieren.

Und weiter?

Wird Gepäck verspätet ausgehändigt, so dürfen sich Reisende zur Überbrückung der Wartezeit mit allem Erforderlichen selbst versorgen (z.B. Kleidung, Toilettenartikel usw.). Dann sollten unbedingt Belege, Rechnungen und sonstige Dokumente zum späteren Nachweis aufbewahrt werden. Unbedingt zu denken ist an die sogenannte Schadenminderungspflicht. Unverhältnismäßig hohe Kosten für Ersatzbeschaffungen müssen also nicht erstattet werden.

Bei Berechnung des konkreten Schadensersatzbetrages ist sodann ein sogenannter Abzug "neu für alt" zu beachten. Betroffene müssen sich also anrechnen lassen, dass ihnen der (Neu-)Wert der Ersatzbeschaffungen zugute kommt und dieser Wert meist auch höher ist, als der Wert der entsprechenden Gegenstände im Gepäck. Beispielsweise wird ein Ersatzanzug zu einem Beschaffungspreis von EUR 400,00 nicht zwingend mit einem Betrag von EUR 400,00 ersetzt, sondern nur mit einem darunter liegenden Betrag.

Anzeigepflichten beachten!

Beschädigungen an aufgegebenem Gepäck müssen innerhalb von 7 Tagen schriftlich bei der Fluggesellschaft angezeigt werden. Es empfiehlt sich also eine Kontrolle des Gepäckstücks unmittelbar nach Aushändigung, damit die Schadensanzeige ggf. sogar noch vor Ort am Flughafen erfolgen kann. Die Anzeige sollte zum späteren Nachweis bestätigt werden durch Aushändigung eines entsprechendes Schriftstücks ("Property Irregularity Report" oder "PIR" genannt)

Erscheint das Aufgabegepäck nicht auf dem Gepäckband oder wird es sonst nicht ausgehändigt, so sollte ebenso noch vor Ort eine Anzeige bei der Fluggesellschaft erfolgen. Etwaige Schäden infolge einer sodann meist erfolgenden verspäteten Aushändigung bzw. Auslieferung müssen innerhalb von 21 Tagen nach Eintreffen des Gepäcks angezeigt werden.

Besteht ein Anspruch offensichtlich und kann dieser einfach selbst geltend gemacht werden, so werden Kosten eines dennoch beauftragten Anwaltes nicht zwingend ersetzt.

Betroffene können sich also zunächst selbst an die Fluggesellschaft wenden. Wichtig ist dann ein Nachweis über die Anspruchsanmeldung! (→ also Postversand per Einschreiben, bei Fax den Sendebericht aufheben oder per E-Mail versenden, da häufig automatische Eingangsbestätigungen erteilt werden).

Anspruch fraglich, keine fristgerechte oder zufriedenstellende Reaktion?

Jetzt kann anwaltliche Hilfe ratsam sein!