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Rechtsanwalt Michael Habeck


Pauschalreise » Änderung von Preis und Leistung

1 Allgemeines

Änderung der Reiseleistung

Zwar dürfen Reisende grundsätzlich von der Bindung des Veranstalters an den geschlossenen Reisevertrag ausgehen. Weil Pauschalreisen jedoch oft lange im Voraus gebucht und kalkuliert werden, darf der Reiseveranstalter nachträglich und in engen Grenzen Änderungen an den Reiseleistungen vornehmen. Geringfügige Änderungen (z.B. zusätzliche Zwischenlandung, leichte Flugzeitänderung) sind meist zulässig, auch wenn sie mit Unannehmlichkeiten für die Reisenden verbunden sind.

Weitergehende Leistungsänderungen sind nur zulässig, wenn wesentliche Leistungen (z.B. Flug oder Hotel) betroffen sind, der Reisevertrag einen Änderungsvorbehalt enthält (z.B. in Form einer entsprechenden AGB-Klausel) und die Änderungen den Reisenden zumutbar ist. Demnach darf die Reise im Gesamtzuschnitt nicht beeinträchtigt sein, die Änderungen dürfen nicht erheblich sein und die Änderungen müssen notwendig geworden sein.

Beispiele für zulässige Änderungen sind demnach: Anderes Hotel gleicher Kategorie, weil das gebuchte unerwartet noch im Bau ist; Routenänderung bei einer Kreuzfahrt; Änderung der Reihenfolge von Reisezielen bei einer Rundreise usw.

Unzulässig dagegen wäre eine Bahnreise statt Flugreise, die Umbuchung auf ein Hotel niedrigerer Kategorie oder die Umbuchung auf ein anderes Hotel, weil das gebuchte Hotel "sehenden Auges" überbucht wurde; anderes Zielland; erhebliche Flugzeitänderung usw.

Die Änderung muss vom Veranstalter unverzüglich mitgeteilt werden. Ist der Reisende mit einer an sich zulässigen Änderung nicht einverstanden, so kann er unter Erstattung des Reisepreises kostenfrei zurücktreten oder - wenn verfügbar - eine gleichwertige Ersatzreise verlangen. Diese Rechte sind unverzüglich gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen!

Eine unzulässige Änderung stellt hingegen einen Reisemangel mit entsprechenden Rechten des Reisenden dar. Achtung: Zusätzlich kann der Reisende auch in diesem Fall kostenfrei zurücktreten oder eine Ersatzreise verlangen.

Preisänderung

Vor Vertragsschluss kann der Reiseveranstalter seine Preise immer anpassen, z.B. aufgrund von Nachfrageschwankungen. Nach Vertragsschluss ist eine Preisänderung grundsätzlich unzulässig. Enthalten die AGB Angaben über die Berechnung eines etwaigen neuen Preises, so dass der Reisende eine etwaig kommende Mehrbelastung erkennen und nachvollziehen kann, so gilt folgende Ausnahme:

Bezüglich Beförderungskosten (z.B. Flugkosten), Abgaben (z.B. Flughafengebühren) oder Wechselkursänderungen ist eine Preiserhöhung bis 21 Tage vor Reiseantritt zulässig, wenn im Vertrag (z.B. in AGB) ein Änderungsvorbehalt vereinbart wurde, mehr als vier Monate zwischen Vertragsschluss und Reiseantritt liegen und der Reisende unverzüglich über die absehbare Mehrbelastung unterrichtet wird.

Ein beispielsweise nachträglich verlangter Kerosinzuschlag muss also nicht immer zulässig sein, insbesondere, wenn Gründe für einen Ölpreisanstieg bereits bei Vertragsschluss bekannt waren!

Beträgt die ausnahmsweise zulässige Preiserhöhung mehr als 5 %, so kann der Reisende unter Erstattung des Reisepreises kostenfrei zurücktreten oder - wenn verfügbar - eine gleichwertige Ersatzreise verlangen. Diese Rechte sind unverzüglich gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen!

Einvernehmliche Vertragsänderung

Natürlich können sich die Vertragsparteien stets einvernehmlich über eine Vertragsänderung einigen. Der Reiseveranstalter darf dabei in der Regel ein geringes Umbuchungsentgelt (z.B. EUR 30,00) verlangen, soweit seine Kosten nicht nur geringfügig sind.

Alte Rechtslage - Änderungen aufgrund der Pauschalreise-Richtlinie werden nach einer Übergangszeit eingepflegt.