Pauschalreise » Buchungsprozess
1 Pauschalreise?
Zur richtigen rechtlichen Einordnung eines Problems während des Buchungsprozesses ist zunächst zu klären, ob überhaupt eine Pauschalreise, also ein Reisevertrag mit den Regelungen der §§ 651a ff. BGB vorliegt. Andere Vorschriften können nämlich gelten, wenn lediglich Einzelleistungen gebucht wurden, siehe dazu die entsprechenden anderen Themengebiete zu Flug, Bahn, Bus, Hotel etc. Auch bei der Frage des richtigen Anspruchsgegners des Reisenden ist die Unterscheidung wichtig.
Werden zwei oder mehrere touristische Hauptreiseleistungen als Paket angeboten oder auf Wunsch zusammengestellt, liegt grundsätzlich ein Reisevertrag nach den oben genannten reiserechtlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vor. Es handelt sich dann also um eine sogenannte Pauschalreise.
Hauptleistungen sind z.B. Flug, Bahnfahrt, Busfahrt, Hotel, sonstige Unterkunft, Ausflüge, Unterricht oder Kurse, Theaterbesuch, Musical usw. Nicht maßgeblich sind demnach bloße Nebenleistungen, also z.B. die Bordverpflegung auf einem Flug, die Reiseleitung vor Ort, der Transfer zum Hotel, etwaige Reiseversicherungen usw.
Eine Reise nach Mallorca mit Flug, Unterkunft und Transfer ist also eine typische Pauschalreise.
Als Pauschalreisen gelten auch Kreuzfahrten mit angebotenem (Ausflug-)Programm und Bordverpflegung oder Boots-/Yachtcharter mit Skipper oder festgelegter Fahrtroute bzw. festgelegten Liegeplätzen.
Achtung: Ausnahmsweise wird auch bei anderen einzelnen Hauptreiseleistung das Pauschalreiserecht angewandt, obwohl es nach obigen Darstellungen eigentlich nicht gelten dürfte. So z.B. bei einem Hotel- oder Ferienhausaufenthalt, welcher aus einem Reiseveranstalterkatalog als Einzelleistung, aber dem Wesen nach wie eine Pauschalreise gebucht wird. Typischerweise wäre das bei einer Hotel- oder Ferienhausbuchung mit eigener Anreise der Fall. Bei Mängeln vor Ort macht es dann keinen Unterschied, ob eine Anreise beim Veranstalter dazu gebucht war oder nicht.
Ist jedoch der konkrete Leistungsträger bekannt, z.B. bei Vermittlung durch eine Touristeninformation vor Ort oder durch ein Reisebüro oder bei direkter Buchung beim Leistungsträger (Hotelbetreiber, Inhaber usw.), so gilt die Ausnahme nicht. Statt Pauschalreiserecht kann dann z.B. ein Beherbergungsvertrag mit Anwendung des Mietrechts vorliegen.
Alte Rechtslage - Änderungen aufgrund der Pauschalreise-Richtlinie werden nach einer Übergangszeit eingepflegt.