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Rechtsanwalt Michael Habeck


Unterkunft » Stornierung

2 Was tun im Fall der Fälle?

Verbindliche Ratschläge können erst in einem Mandatsverhältnis erteilt werden.

Wie meist gilt m.E. jedoch: Nachweise sind das A und O! Vertragliche Vereinbarungen - insbesondere eine Stornoklausel - sollten schriftlich dokumentiert werden. Zum späteren Nachweis sollten generell Belege, Kommunikationsnachweise und sonstige Dokumente unbedingt aufbewahrt werden!

Im Falle einer erfolgten Stornierung können versierte Betroffene nachträglich eine Testbuchung durchführen und dokumentieren - zur Schadensvermeidung natürlich ohne verbindlichen Buchungsabschluss! So kann geprüft werden, ob noch ein Zimmer zu den ursprünglich gebuchten Konditionen buchbar ist. Ist das nicht der Fall, kann man m.E. zunächst davon ausgehen, dass der Gastwirt das Zimmer anderweitig vermieten konnte. Er wird dann wohl kaum einen größeren Schaden davongetragen haben. Wird nun vom Gast dennoch die volle Zahlung oder die Zahlung einer hohen Storno-Pauschale verlangt, kann er sich mit seinem Testbuchungsergebnis zur Wehr setzen.

Nicht einschüchtern lassen! Verbleibt es bei einer hohen Zahlungsaufforderung oder einer sonst unzureichenden Antwort, so muss das noch lange nicht heißen, dass die eigene Position unrichtig ist. Jetzt kann anwaltliche Hilfe ratsam sein!

Alte Rechtslage - Änderungen aufgrund der Pauschalreise-Richtlinie werden nach einer Übergangszeit eingepflegt.