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Rechtsanwalt Michael Habeck


Versicherungen » Rücktrittskosten- & Abbruchversicherung

2 Schadensfall

Obliegenheiten des Versicherten

Will der Versicherungsnehmer nach Eintritt eines versicherten Rücktrittsgrundes von der Reise zurücktreten, so muss er die Reise unverzüglich, gleichwohl unter Zubilligung einer Prüfungs- und Überlegungsfrist (m.E. binnen drei Tagen) beim Reiseveranstalter oder dem Reisevermittler stornieren, um seiner Pflicht, den Schaden gering zu halten zu genügen und die Stornokosten möglichst niedrig zu halten. Die Stornierung kann formlos erfolgen, also auch mündlich, per Telefon usw. Es empfiehlt sich zum Nachweis jedoch m.E. stets die schriftliche Fixierung.

Diese Obliegenheit der frühzeitigen Stornierung der Reise besteht naturgemäß erst, wenn der Versicherte Kenntnis über den Versicherungsfall hat. Bei einer Erkrankung kommt es deshalb auf den Zeitpunkt an, ab dem eine weitgehend sichere ärztliche Diagnose gestellt wird oder der Versicherte erfährt, dass der Reiseantritt nicht möglich sein wird (z.B. stationäre Behandlung kurz vor Reisebeginn). Insbesondere beim Tod eines Angehörigen des Versicherten ist selbstverständlich auch seine seelische Verfassung zu berücksichtigen, so dass die Reisestornierung nicht sofort erfolgen muss.

Bei der Reiseabbruchversicherung hat der Versicherte seine Rückreisekosten aufgrund seiner Schadenminderungspflicht möglichst gering zu halten.

Sodann muss der Versicherte dem Versicherer den Versicherungsnachweis vorlegen, ebenso die Reisebuchungsunterlagen mit einer Stornokosten-Rechnung und sonstige Dokumente zum Nachweis des Schadens, z.B. ärztliche Atteste, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, Polizeiprotokoll bei Einbruch oder die Bestätigung eines Ferienhausvermieters über die Unmöglichkeit der Weitervermietbarkeit.

Wie immer gilt daher: Nachweise sind das A und O! Sowohl beim Eintritt des Versicherungsfalles, als auch vorab bei der Reisebuchung, beim Abschluss des Versicherungsvertrages und bei jeder sonstigen Kommunikation im Zusammenhang mit dem Reise- bzw. Versicherungsvertrag sollte auf eine sorgfältige Dokumentation geachtet werden, z.B. durch Aufbewahrung aller Unterlagen, Ausdruck oder Speicherung usw.

Und weiter?

Sind die nötigen Erhebungen des Versicherers zum Versicherungsfall und zum Umfang der Versicherungsleistung beendet, so wird die Entschädigungsleistung fällig. Sie muss dann innerhalb von zwei Wochen ab Fälligkeit beim Versicherten eingehen.

Ggf. ist an eine etwaige Verjährung zu denken, vgl. im Normalfall die §§ 195, 199 BGB.

Ist der Einzelfall komplex oder rechtlich nicht klar durchschaubar, sollte m.E. sogleich Rechtsrat eingeholt werden. Eine ablehnende oder unzureichende Antwort der Versicherung muss noch lange nicht heißen, dass die geltend gemachten Ansprüche tatsächlich nicht bestehen. Spätestens jetzt kann anwaltliche Hilfe ratsam sein!