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Rechtsanwalt Michael Habeck


Bahn-, Fernbus- & Schiffsfahrt » Busbeförderung

2 Fahrgastrechte

Nach der Verordnung (EG) Nr. 181/2011 haben Fahrgäste bei einer Busbeförderung (sog. "Kraftomnibusverkehr") u.a. folgende Fahrgastrechte:

  • Information:

    Fahrgäste, die von einem Busbahnhof abfahren, sind so rasch wie möglich, jedoch spätestens 30 Minuten nach der fahrplanmäßigen Abfahrtszeit, über die Lage und, sobald diese Informationen vorliegen, über die voraussichtliche Abfahrtszeit zu informieren. Wird aufgrund einer Annullierung oder Verspätung ein Anschluss versäumt, so hat der Beförderer oder der Busbahnhofbetreiber alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um über alternative Anschlüsse zu informieren.

  • Weiterreise oder Erstattung bei Überbuchung, Verzögerung und Annullierung:

    Im Falle einer Überbuchung, einer Abfahrtsverzögerung von mehr als 120 Minuten oder einer Annullierung haben Fahrgäste Anspruch auf Weiterreise mit geänderter Streckenführung zum Zielort ohne Aufpreis zum frühestmöglichen Zeitpunkt und unter vergleichbaren Bedingungen oder wahlweise Erstattung des Fahrpreises und gegebenenfalls kostenlose Rückfahrt zum frühestmöglichen Zeitpunkt zum Abfahrtsort.

    Bietet der Beförderer den Fahrgästen diese Möglichkeiten nicht an, so besteht zusätzlich zum Anspruch auf Erstattung ein Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 50 % des Fahrpreises.

    Bei Fahrscheinen mit offenen Reisedaten bestehen hier genannten Rechte nicht, solange keine Abfahrtszeit festgelegt ist. Unter diese Regelung fallen Zeitfahrkarten (z.B. Monatskarte) nicht, bei Ihnen bestehen die hier genannten Rechte immer.

    Eine Erstattung muss binnen 14 Tagen und in Geld erfolgen und umfasst den entrichteten Fahrpreis für den nicht durchgeführten Teil der Fahrt oder - wenn die Fahrt nach den ursprünglichen Reiseplänen zwecklos geworden ist - den gesamten entrichteten Fahrpreis. Bei Zeitfahrkarten wird anteilsmäßig erstattet.

  • Hilfeleistung bei Annullierung und Verzögerung:

    Bei Fahrten im Fernliniendienst mit einer Dauer von mehr als drei Stunden haben die Fahrgäste bei Annullierung oder Verzögerung der Abfahrt von einem Busbahnhof von mehr als 90 Minuten Anspruch auf angemessene Hilfeleistung. Dazu gehören Imbisse, Mahlzeiten und Erfrischungen sowie erforderlichenfalls Unterbringung in einem Hotel. Die Gesamtkosten der Unterbringung je Fahrgast (jedoch ohne Kosten des Transfers) können auf EUR 80,00 EUR pro Nacht beschränkt werden, die Unterbringung selbst auf höchstens zwei Nächte.

    Hotelkosten sind aber nicht zu übernehmen, wenn die Annullierung oder Verspätung durch widrige Wetterbedingungen oder schwere Naturkatastrophen verursacht werden.

  • Bei Pannen:

    Wird ein Bus während der Fahrt betriebsunfähig, müssen die Fahrgäste mit einem anderen Fahrzeug entweder zu ihrem Zielort oder zu einem geeigneten Wartepunkt oder Busbahnhof gebracht werden, von dem aus sie die Reise fortsetzen können.