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Rechtsanwalt Michael Habeck


Flug » Buchungsprozess

1 Vertragsschluss

Generell gilt:

Naturgemäß hat der Luftverkehr häufig und damit auch der Luftbeförderungsvertrag besonderen internationalen Bezug. Gleichwohl ist deutsches Recht jedenfalls dann anwendbar, wenn der Fluggast seinen Wohnsitz in Deutschland hat, er von oder nach Deutschland fliegt und bei der Buchung nicht die Geltung anderen Rechtsvereinbart wurde. Maßgebliche Vorschriften finden sich dann im Bürgerlichen Gesetzbuch (z.B. §§ 631 ff. BGB, auch wenn es der Wortlaut nicht immer vermuten lässt) sowie in unmittelbar anwendbaren internationalen Vorschriften, z.B. der europäischen Fluggastrechteverordnung oder dem Montrealer Übereinkommen.

Treten zur Buchung des Fluges weitere Hauptleistungen in Form eines gebündelten Reisepaketes hinzu (z.B. Hotel, Ferienwohnung, Kreuzfahrt, Ausflüge, Kurse usw.), so sind grundsätzlich die Vorschriften des Pauschalreiserechts einschlägig. Die Anwendung der genannten anderen Regelungen muss dann nicht ausgeschlossen sein, doch können Besonderheiten zu beachten sein.

Die Buchung eines Fluges, also der Abschluss eines Luftbeförderungsvertrages, kommt ohne besondere Form, also mündlich, schriftlich, aber auch online, per E-Mail, Fax oder Telefon durch Angebot und Annahme zustande. Statt der Ausstellung eines Flugscheins wird heute üblicherweise ein Buchungscode mitgeteilt, mit dessen Angabe die vereinbarte Beförderungsleistung in Anspruch genommen werden kann.

Vertragsparteien sind der Fluggast und das Unternehmen, welches den Flug als eigene Leistung verspricht. Unmittelbarer Vertragspartner des Fluggastes muss also nicht unbedingt die Fluggesellschaft sein. Auch Reisebüros (sie sind nicht zwingend immer "nur" Vermittler!) und Reiseveranstalter können fremde Flüge als eigene Leistung verkaufen, z.B. gebündelt im Rahmen einer Pauschalreise oder bei Verkauf unter eigenem Namen, auf eigene Rechnung und mit Auswahl des Fluges für den Reisenden. Achtung: Im Schadensfall können Ansprüche dann mitunter trotzdem auch direkt gegen die Fluggesellschaft bestehen!

Selbst Fluggesellschaften verkaufen häufig Flüge, die letztlich nicht sie selbst, sondern Drittunternehmen ausführen (z.B. "Code-Share"-Flüge). Ansprüche können dann auch gegen das ausführende Unternehmen bestehen, obwohl keine direkte vertragliche Verbindung besteht.

Ist der Fluggast Verbraucher (§ 13 BGB), so werden Allgemeine Geschäfts- bzw. Beförderungsbedingungen (AGB/ABB) in den Vertrag nur einbezogen, wenn er bei Vertragsschluss deutlich darauf hingewiesen wird und sein Einverständnis erklärt. Bei einer telefonischen Buchung kann es daher vorkommen, dass die AGB nicht einbezogen werden. Achtung: Geschäftsreisende als Unternehmer (§ 14 BGB) müssen nicht gesondert hingewiesen werden!

Online-Buchung

Im Internet kommt der Vertrag zustande durch den Klick zum Abschluss der Buchung und die (häufig sofort online oder per E-Mail erteilte) Information über die Annahme der Buchung. Manchmal erfolgt zunächst nur eine Bestätigung des Buchungseinganges. Dann muss die Buchung innerhalb weniger Tage bestätigt werden. Der Hinweis auf etwaige AGB muss erfolgen, bevor die Buchung "abgeschickt" wird, zudem müssen die AGB abrufbar und speicherbar sein.

Online-Buchungen von Flügen fallen gemäß den §§ 312, 312a BGB nur eingeschränkt unter das Fernabsatzrecht. So gibt es z.B. zum einen kein besonderes Widerrufsrecht, doch muss zum anderen für Verbraucher eine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit bestehen oder das vereinbarte Entgelt darf nicht über die Kosten hinausgehen, die dem Verkäufer selbst durch das Zahlungsmittel entstehen.

Reiseveranstalter und Reisevermittler

Reisebüros oder Internet-Reiseportale können Flüge als eigene Leistung verkaufen oder sie lediglich vermitteln. Dann muss der Vermittler eine sorgfältige Vermittlungsleistung erbringen und insoweit auch haften. Schadensersatzansprüche den eigentlichen Flug betreffend bestehen hingegen meist nur gegenüber der vertraglichen oder ausführenden Fluggesellschaft. Fehler des Vermittlers nach erfolgter Buchung - wie z.B. unterbliebene Informationen - können der Fluggesellschaft jedoch mitunter zugerechnet werden.

Besonderheiten bei Buchungen für Gruppen

Bucht ein Familienmitglied für die Familie, so wird er als "Reiseanmelder" üblicherweise alleiniger Vertragspartner. Bei anderen Gruppenbuchungen (z.B. Vereins- oder Studienreise) liegen in der Regel Verträge mit jedem einzelnen Fluggast vor. Bucht in diesen Fällen ein Anmelder für aller, so ist er in der Regel Vertreter für die anderen gemäß § 164 BGB. Das gilt jedoch nur, wenn er seine Vertreterrolle offenbart und die Namen aller Fluggäste mitteilt. Offenbart er seine Vertreterrolle nicht, wird er alleiniger Vertragspartner und haftet mitunter alleine für den Gesamtpreis!

Überkreuzbuchungen und Flugreihenfolge

Ein geschlossener Beförderungsvertrag ist vollständig einzuhalten, die Beförderungsleistung also zu erbringen. Auf Basis der gegenwärtigen Rechtsprechung sind Fluggäste jedoch m.E. frei, einen gebuchten Teil eines aus mehreren Flugteilen bestehenden Fluges (z.B. Hin- und Rückflug) nicht anzutreten, ohne dass Sie deshalb von den anderen Flugteilen ausgeschlossen werden dürfen oder eine Nachberechnung des Flugpreises erfolgt. Wer also den Hinflug oder einen Teilflug nicht antritt, dem darf nicht deshalb der Rückflug oder der weitere Teilflug gestrichen werden.

Gleiches gilt m.E., wenn zwei Buchungen von Hin- und Rückflügen für zwei Reisen über Kreuz kombiniert werden und daher zunächst nur die jeweiligen Hinflüge der Buchungen abgeflogen werden.