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Rechtsanwalt Michael Habeck


Flug » Gepäck

1 Verspätung, Beschädigung, Verlust

Maßgebliche Vorschriften für Schadensersatz im Zusammenhang mit Gepäckschäden finden sich insbesondere im sogenannten "Montrealer Übereinkommen". Vom Aufgabegepäck, welches am "Check-in"-Schalter abgegeben wird, ist persönlich mitgeführtes Handgepäck zu unterscheiden.

Bei kleinem Fluggerät mit wenig Staukapazität in der Kabine soll größeres Handgepäck oftmals beim Einstieg direkt zur Verladung in ein separates Frachtabteil abgegeben werden. Es wird dann beim Ausstieg sofort und noch am Flugzeug wieder ausgehändigt. M.E. ist solches Handgepäck in diesem Zeitraum wie Aufgabegepäck zu behandeln, da es in Obhut der Fluggesellschaft gelangt.

Aufgegebenes Gepäck

Wird aufgegebenes Reisegepäck im Zeitraum von der Aufgabe bis zur Aushändigung am Zielflughafen beschädigt oder zerstört, so muss das vertragliche Luftfahrtunternehmen den Schaden grundsätzlich bis zu einem Höchstbetrag von 1.131 Sonderziehungsrechten (=SZR, ein SZR entsprach im Oktober 2014 ca. EUR 1,17) ersetzen. Gleiches gilt für Schäden, die erst durch verspätete Auslieferung von aufgegebenem Reisegepäck entstehen. Auf ein Verschulden des vertraglichen Luftfahrtunternehmens kommt es dabei nicht an; es haftet also auch dann, wenn der Schaden ohne sein Zutun (z.B. durch Drittunternehmen, Polizei, Zoll) entstanden ist. Reisende, die ihr Gepäck in die Obhut der Fluggesellschaft geben, sollen nämlich darauf vertrauen können, dass sie das Gepäck unversehrt und pünktlich zurückerhalten.

Typische Fälle sind Dellen im Koffer, abgerissene Rollen oder Griffe, "rohe" Behandlung, gewaltsame Öffnung durch Zoll, Feuchtigkeitsschäden, Diebstahl usw.

Kommt es absichtlich oder leichtfertig zu Schäden am Aufgabegepäck, so gilt die Haftungshöchstgrenze von SZR 1.131 nicht. Es ist dann der tatsächliche, mitunter höhere Schaden zu ersetzen!

Achtung: Wird beim Check-in angegeben, dass das Gepäck bzw. der Inhalt einen besonders (hohen) Wert haben, so gilt ebenfalls keine Haftungshöchstgrenze. Zwar muss ggf. ein Zuschlag bezahlt wird, doch haftet das Luftfahrtunternehmen dann bis zum vereinbarten (höheren) Wert.

Handgepäck

Die Haftung des Luftfahrtunternehmens für Handgepäck und persönlich mitgeführte Gegenstände wie Mäntel, Notebooktaschen usw. besteht nur bei nachgewiesenem schuldhaftem Verhalten seiner Mitarbeiter. In der Regel haftet das Luftfahrtunternehmen also nicht bei Schäden wie etwa einem Diebstahl im Flugzeug oder am Boden, z.B. aus einem Handgepäckfach oder an der Sicherheitskontrolle.

Außer bei Absicht und Leichtfertigkeit gilt wiederum die Haftungshöchstgrenze von SZR 1.131.