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Rechtsanwalt Michael Habeck


Flug » Nichtbeförderung / Überbuchung

2 Was tun im Fall der Fälle?

Verbindliche Ratschläge können grundsätzlich erst in einem Mandatsverhältnis erteilt werden. Generell halten wir folgendes für wichtig:

Nachweise sind das A und O!

Es schadet nicht, sich eine schriftliche Bestätigung über die Überbuchung/Nichtbeförderung geben zu lassen. Ggf. können andere Mitreisende als Zeugen hinzugezogen werden (Kontaktdaten notieren!). Schon an Bord sollte man besonders auf Angaben der Crew achten. Sie sitzt "an der Quelle" und informiert oft detailreicher als Mitarbeiter am Schalter. Ggf. auch hier Notizen machen und Zeugenkontakte aufnehmen.

Werden Betroffene überhaupt nicht betreut (Mahlzeiten, ggf. Hotelunterbringung etc.) oder mit einer Ersatzbeförderung unterstützt, so kümmern sie sich selbst und gehen u.U. in Vorleistung. Dann sollten unbedingt Belege, Rechnungen und sonstige Dokumente zum späteren Nachweis aufbewahrt werden! Zu denken ist stets an die sog. Schadenminderungspflicht. Unverhältnismäßig hohe Vorleistungen müssen später nicht erstattet werden. Es kommt jedoch sehr auf die konkreten Umstände an.

Achtung: Hat die Fluggesellschaft keine Betreuungs- oder Unterstützungsleistungen erbracht und sind Betroffene deshalb in Vorleistung gegangen, so besteht die Pflicht der Fluggesellschaft zum Schadensersatz insoweit zusätzlich zu einer etwaig zu zahlenden Ausgleichszahlung. Eine Anrechnung erfolgt zu Gunsten der Betroffenen ausnahmsweise nicht, da die Betreuungs- und Unterstützungsleistungen schon originär neben einer Ausgleichszahlung zu erbringen sind.

Und weiter?

Anwaltskosten werden häufig nicht erstattet, wenn ein Anspruch offensichtlich besteht und dieser einfach selbst hätte geltend gemacht werden können. Betroffene können sich also zunächst selbst an die Fluggesellschaft wenden.

Anspruchsgegner ist bei Anwendung der Fluggastrechteverordnung meist die durchführende Fluggesellschaft, also - insbesondere bei einem sog. "Codeshare"-Flug - nicht zwingend die Gesellschaft, die den Flugschein ausgestellt hat. Die durchführende Gesellschaft wird oft in den Reiseunterlagen mit einem Kürzel aus zwei bis drei Zeichen und dem Hinweis "operated by" angegeben. Die Kürzel können z.B. hier entschlüsselt werden. Adressen und deutsche Anschriften ausländischer Gesellschaften sollten am Besten noch am Flughafen erfragt werden oder den Reiseunterlagen entnommen werden. Oftmals hilft auch ein Blick auf Webseiten der Fluggesellschaften (dort unter "Impressum" oder "Kontakt").

Bei Anwendung der Fluggastrechteverordnung gilt zudem grundsätzlich: Nur der Fluggast ist Anspruchsinhaber, auch wenn das Ticket nicht selbst bezahlt wurde. Das betrifft häufig vom Arbeitgeber bezahlte Geschäftsreisen. Auch eine Ausgleichszahlung steht damit nur dem betroffenen Fluggast selbst zu. Besondere Regelungen, z.B. zur anteiligen Weiterleitung eines Ersatzbetrages, können jedoch im Arbeitsvertrag enthalten sein - das ist m.E. jedoch derzeit kaum der Fall.

Ansprüche können auch gemeinsam, z.B. für mitreisende Freunde, Bekannte oder Familienmitglieder geltend gemacht werden. Dann sollte deutlich gemacht werden, dass sich der Absender auch als berechtigter Vertreter für die anderen meldet.

Nachfolgendes Musterschreiben stellen wir - ohne Gewähr und zur eigenverantwortlichen Verwendung - zur Verfügung. Eine gewerbliche Nutzung bedarf unserer vorherigen Genehmigung.

Musterschreiben zum Ausfüllen

Wiederum ist ein Nachweis über die Anspruchsanmeldung wichtig! (→ also Postversand per Einschreiben, bei Fax den Sendebericht aufheben oder per E-Mail versenden, da häufig automatische Eingangsbestätigungen erteilt werden).

Nach der Rechtsprechung unterliegen Ansprüche aus dem Fluggastrecht in Deutschland der normalen Verjährung (3 Jahre, in der Regel gerechnet ab Jahresende, siehe §§ 195, 199 BGB). Bei Ansprüchen nach dem Montrealer Übereinkommen gilt eine Klagefrist von zwei Jahren nach Ankunft.

Nicht einschüchtern lassen!

Eine ablehnende oder nicht zufriedenstellende Antwort muss noch lange nicht heißen, dass tatsächlich keine weitergehenden Ansprüche bestehen. Jetzt kann anwaltliche Hilfe ratsam sein!