hamburg | reiserecht

Rechtsanwalt Michael Habeck


Unterkunft » Buchungsprozess

1 Vertragsschluss

Generell gilt:

Bei entgeltlicher Übernachtung mit und ohne Verpflegung in einem Hotel, Hostel, Ferienhaus oder in einer Ferienwohnung gilt sogenanntes Beherbergungsrecht. Der Vertragspartner des Gastes auf Seiten der Unterkunft (z.B. Hotelbetreiber, Eigentümer) wird als Gastwirt oder privater Gastgeber bezeichnet. Treten zur Buchung der Unterkunft weitere Hauptleistungen in Form eines gebündelten Reisepaketes hinzu (z.B. Flug, Bahnfahrt oder Ausflüge, Unterricht, Kurse), so gilt in der Regel Pauschalreiserecht!

Bei Buchung von Unterkünften von ausländischen Vertragspartnern kann nach Wahl der Parteien deutsches Recht zur Anwendung kommen. Wird keine Wahl getroffen kann jedoch auch das Recht des Sitzes des Vertragspartners oder des Ortes der Unterkunft einschlägig sein. Wohnen ein Gast und der Vermieter einer ausländischen Ferienwohnung beide in Deutschland, so gilt wiederum in der Regel deutsches Recht.

Der Beherbergungsvertrag kommt dann ohne besondere Form, also mündlich, schriftlich, aber auch online, via Fax oder Telefon durch Angebot und Annahme zustande. Prospekte und Preisauszeichnungen stellen in der Regel jedoch nur eine Aufforderung zur Angebotsabgabe durch den Buchungswilligen dar. Der Buchende gibt also mit seiner "Reservierung" erst das Vertragsangebot ab, das der Gastwirt innerhalb weniger Tage (je nach Buchungsform innerhalb von 3 bis 7 Tagen) z.B. durch Bestätigung annehmen kann. Nur bei kurzfristig gebuchten Aufenthalten kann schon mit der Reservierung ein verbindlicher Vertrag zustande kommen. Entspricht die Bestätigung nicht der Reservierung des Buchenden, so kommt der Vertrag nicht zustande.

Sollen Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten, so muss ein Gast als Verbraucher (§ 13 BGB) vor Vertragsschluss deutlich darauf hingewiesen werden und sein Einverständnis erklären. Schlüssiges Verhalten, wie eine Anzahlung können dazu ausreichen. Achtung: Geschäftsreisende als Unternehmer (§ 14 BGB) müssen nicht gesondert hingewiesen werden!

Online-Buchung

Die "Angebote" bei Reise- bzw. Buchungsportalen im Internet stellen bei einer Online-Buchung wie bei einem Reisekatalog lediglich eine Aufforderung zur Angebotsabgabe dar. Der Klick zum Abschluss der Buchung ist dann das Vertragsangebot und die (meist sofort online oder per E-Mail erteilte) Information über die Annahme der Buchung ist die maßgebliche Vertragsannahme. Manchmal erfolgt zunächst nur eine Bestätigung des Buchungseinganges. Dann muss die Buchung innerhalb weniger Tage bestätigt werden. Der Hinweis auf etwaige AGB muss erfolgen, bevor die Buchung "abgeschickt" wird, zudem müssen die AGB abrufbar und speicherbar sein.

Online-Buchungen von Unterkünften fallen gemäß § 312 BGB zwar grundsätzlich unter das Fernabsatzrecht, es gibt jedoch ausnahmsweise kein besonderes Widerrufsrecht.

Reiseveranstalter und Reisevermittler

Reisebüros oder Internet-Reiseportale sind bei Buchungen von Unterkünften oft nur Vermittler, so dass zwischen ihnen und dem Buchenden nur ein Vermittlungsvertrag besteht. Zwar muss der Vermittler eine sorgfältige Vermittlungsleistung erbringen und insoweit auch haften, doch bestehen Gewährleitungsansprüche bezüglich der Unterkunft selbst nur gegenüber dem eigentlichen Leistungsträger. Fehler des Vermittlers nach erfolgter Buchung - wie z.B. unterbliebene Informationen - können jedoch dem eigentlichen Leistungsträger zugerechnet werden.

Besonderheiten bei Buchungen für Gruppen

Bei Buchung für mehrere Personen fragt sich, wer Vertragspartner des Gastwirtes wird. Bucht ein Familienmitglied für die Familie, so wird er als "Reiseanmelder" alleiniger Vertragspartner und hat den gesamten Reisepreis zu zahlen, kann jedoch auch Gewährleistungsansprüche für alle geltend machen. Es handelt sich um einen sogenannten "Vertrag zugunsten Dritter" gemäß § 328 BGB. Dieser Grundsatz gilt auch bei anderen besonderen Näheverhältnissen, wenn nur ein Anmelder die Buchung vornimmt, z.B. bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften.

Bei anderen Gruppenbuchungen (z.B. Vereinsreise, Klassenfahrt) liegen in der Regel Verträge mit jedem einzelnen Gast vor. Bucht in diesen Fällen ein Anmelder für alle (z.B. ein Vereinsmitglied oder ein Lehrer), so ist er in der Regel Vertreter für die anderen gemäß § 164 BGB. Das gilt jedoch nur dann, wenn er seine Vertreterrolle offenbart und die Namen aller Gäste mitteilt. Offenbart er seine Vertreterrolle nicht, wird er alleiniger Vertragspartner und muss mitunter den Preis für alle selbst bezahlen.

Wird in diesem Zusammenhang eine Haftungserklärung verlangt, z.B. in AGB, muss diese Erklärung zu ihrer Wirksamkeit ausdrücklich hervorgehoben sein und gesondert unterzeichnet werden.

Alte Rechtslage - Änderungen aufgrund der Pauschalreise-Richtlinie werden nach einer Übergangszeit eingepflegt.