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Rechtsanwalt Michael Habeck


Unterkunft » Mängel / Haftung

1 Ansprüche

Auf den sogenannten Beherbergungsvertrag bei Buchung von Hotel, Hostel, Ferienwohnung, Campingplatz usw. finden gesetzliche Vorschriften zum Mietrecht, Dienstvertragsrecht, Kaufrecht und zum Verwahrungsrecht Anwendung. Vertragspartner des Gastes ist der Gastwirt, also z.B. der Hotelbetreiber, Ferienwohnungseigentümer usw.

Achtung: Ist die Unterkunft Teil eines gebündelten Reisepaketes (z.B. mit Flug, Bahnfahrt, Ausflug, Unterricht, Kurs etc.) oder handelt es sich um eine Ferienwohnung aus dem Katalog eines Reiseveranstalters, so gilt in der Regel nicht das hier dargestellte Beherbergungsrecht, sondern das Pauschalreiserecht!

Hauptpflicht des Gastwirtes ist die vertragsgemäße Bereitstellung von Räumlichkeiten (z.B. Zimmer, Suite, Wohnung) zur Nutzung durch den Gast. Dazu kommen Nebenpflichten, die sich aus der gebuchten Kategorie oder dem Charakter des geschlossenen Vertrages ergeben, z.B. die Bereitstellung ab 15:00 Uhr bis 12:00 Uhr des Folgetages, die Zimmerreinigung, Verpflegung, die gefahrlose Nutzbarkeit von Fahrstuhl, Treppen und Zugängen, Schutz vor Lärm- und Geruchsbelästigung usw.

Ebenso müssen eventuell vereinbarte Besonderheiten gewährleistet werden, z.B. Meerblick, WLAN, Balkon, besondere Zimmer- oder Hotelausstattung, Zugang zu Einrichtungen wie Konferenzräumen, Wellnessbereich usw.

Ein Mangel liegt vor, wenn die Unterkunft zur vertragsgemäßen Nutzung überhaupt nicht oder nur mit erheblichen Abstrichen geeignet ist. Auch das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft stellt einen Mangel dar. Von einer bloßen Unannehmlichkeit ist hingegen auszugehen, wenn die angebotene Leistung zwar nicht ganz dem Vertrag entspricht, die Abweichungen jedoch nicht gravierend sind und insgesamt unerheblich bleiben.

Typische Mängel betreffen demnach z.B. die Zimmergröße und -ausstattung, Serviceleistungen, die Sauberkeit und Hygiene, Lärm, Gerüche oder die Funktionsfähigkeit von Einrichtungsgegenständen und Anlagen.

Werden die vertraglichen Leistungen nicht wie vereinbart erbracht und liegt ein Mangel vor, so hat der Gast (ggf. nach erfolgloser unverzüglicher Anzeige, § 536c BGB) insbesondere folgende Ansprüche:

  • Minderung

    Unabhängig von einem Verschulden des Gastwirtes, reduziert sich der Preis bei einem Mangel kraft Gesetztes (§ 536 BGB) "automatisch" und der Gast kann eine Rückerstattung verlangen.

    Die Höhe der Minderung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, wird in der Regel geschätzt und bestimmt sich nach der Dauer und der Schwere des Mangels. Ist ein gebuchtes Zimmer überhaupt nicht nutzbar, kann der Zahlungsanspruch des Gastwirtes sogar ganz entfallen.

  • Schadensersatz

    Führen schon bei Vertragsschluss bestehende Mängel zu Schäden, so haben die betroffenen Gäste Anspruch auf Ersatz, ohne das es auf ein Verschulden des Gastwirtes ankommt. Ersetzt werden dann z.B. Sach- und Personenschäden, Folgeschäden, Zusatzaufwendungen, Kosten für anderweitige Unterkunft usw. Tritt der Mangel erst während der Nutzung durch den Gast ein, so ist Schadensersatz nur dann zu leisten, wenn den Gastwirt ein Verschulden trifft.

  • Kündigung

    Neben Minderung und Schadensersatz kann der Gast außerordentlich kündigen, wenn die Leistung nicht vertragsgemäß erbracht wird und zu erheblichen Beeinträchtigungen führt. Auf ein Verschulden des Gastwirtes kommt es nicht an. Ggf. ist jedoch zunächst noch eine angemessene (kurze) Frist zur Abhilfe zu setzen.

Verletzung von Verkehrssicherungspflichten

Weitergehe Ersatzansprüche können sich aus sogenanntem Deliktsrecht nach den §§ 823 ff. BGB ergeben. In Betracht kommen hier insbesondere Fälle von Schäden durch unzureichende Sicherungsmaßnahmen von Gefahrstellen. So müssen z.B. Zugänge, Treppen, Türen, Parkplätze, Badezimmer, Freizeitanlagen usw. hindernisfrei bzw. ohne besondere Gefahr nutzbar sein. Selbstverständlich müssen Brandschutz- und Bauvorschriften eingehalten werden. Ein Gastwirt muss sich sogar auf alkoholbedingt leicht unaufmerksame oder neugierige und leicht unvorsichtige Gäste einstellen. Betragsmäßige Haftungshöchstgrenzen gibt es im Rahmen der Deliktshaftung zwar nicht, doch muss sich ein geschädigter Gast etwaiges Mitverschulden anrechnen lassen.

Verlust, Beschädigung oder Zerstörung von eingebrachten Sachen

Gibt ein Gast im Hotel Sachen in Obhut, so besteht insoweit nach der sogenannten Gastwirtshaftung eine gesonderte Haftung für Verlust, Beschädigung oder Zerstörung. Denkbar ist dies z.B. bei der Aufbewahrung von Geld oder Wertsachen durch das Hotel (wozu es nach § 702 Abs. 3 BGB verpflichtet ist).

Zu beachten sind jedoch Haftungsausschlüsse in besonderen Fällen (z.B. Fahrzeuge in Hotelgarage und Sachen darin, lebende Tiere, alleinige Schadensverursachung, höhere Gewalt) und betragsmäßige Haftungsbeschränkungen (bei Geld und Wertsachen z.B. bis max. EUR 800,00, bei anderen Sachen bis max. EUR 3.500,00).

Eine unbeschränkte Haftung besteht wiederum dann, wenn der Gastwirt oder sein Personal den Schaden verschuldet hat, z.B. bei mangelhaften Schlössern oder einem mangelhaften Zimmersafe oder er die Aufbewahrung ablehnt.

Anspruchsvoraussetzung ist meist die unverzügliche (formlose) Schadensanzeige.

Alte Rechtslage - Änderungen aufgrund der Pauschalreise-Richtlinie werden nach einer Übergangszeit eingepflegt.