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Rechtsanwalt Michael Habeck


Unterkunft » Mängel / Haftung

2 Was tun im Fall der Fälle?

Verbindliche Ratschläge können erst in einem Mandatsverhältnis erteilt werden. Grundsätzlich gilt m.E. jedoch wie meist:

Nachweise sind das A und O!

Mängel und Schäden sollten ausreichend dokumentiert werden. Hilfreich sind z.B. Fotos, Skizzen, schriftliche Vermerke usw. Ggf. können andere Betroffene oder Mitreisende als Zeugen hinzugezogen werden (Kontaktdaten notieren!). Belege, Rechnungen und sonstige Dokumente sollten zum späteren Nachweis unbedingt aufbewahrt werden! Das gilt insbesondere dann, wenn Betroffene zunächst selbst in Vorleistung gehen müssen und insoweit Kosten bzw. Aufwendungen tragen müssen (z.B. für Buchung einer Ersatzunterkunft).

Grundsätzlich empfiehlt sich stets eine unverzügliche Schadensanzeige. Mitunter ist eine solche Anzeige sogar Voraussetzung für die (späteren) Ansprüche der Betroffenen. Wird vom Gastwirt nicht oder nicht ausreichend abgeholfen und helfen sich Betroffene daher selbst, so ist immer an die sogenannte Schadenminderungspflicht zu denken! Unverhältnismäßig hohe Vorleistungen müssen demnach nicht erstattet werden. Es kommt bei der Einschätzung der Verhältnismäßigkeit leider sehr auf die konkreten Umstände an. Wurde ein günstiges Zimmer gebucht aber nicht bereitgestellt und ist in ähnlicher Kategorie nun kein Ersatz verfügbar, darf m.E. auch einmal ein teureres Ersatzzimmer zur Abhilfe gebucht werden.

Und weiter?

Anwaltskosten werden häufig nicht erstattet, wenn ein Anspruch offensichtlich besteht und dieser einfach selbst hätte geltend gemacht werden können. Betroffene können also z.B. Schadensersatz zunächst selbst einfordern und sollten dazu eine angemessene Frist (1-3 Wochen) zur Reaktion setzen.

Ansprüche können auch gemeinsam, z.B. für mitreisende Freunde, Bekannte oder Familienmitglieder geltend gemacht werden. Dann sollte deutlich gemacht werden, dass sich der Absender auch als berechtigter Vertreter für die anderen meldet.

Wiederum ist ein Nachweis über die Anspruchsanmeldung und Fristsetzung wichtig! (→ also Postversand per Einschreiben, bei Fax den Sendebericht aufheben oder per E-Mail versenden, da häufig automatische Eingangsbestätigungen erteilt werden).

Zu denken ist noch an eine etwaige Verjährung (in der Regel 3 Jahre gerechnet ab Jahresende, siehe §§ 195, 199 BGB).

Nicht einschüchtern lassen!

Eine ablehnende oder unzureichende Antwort muss noch lange nicht heißen, dass die geltend gemachten Ansprüche tatsächlich nicht bestehen. Jetzt kann anwaltliche Hilfe ratsam sein!

Alte Rechtslage - Änderungen aufgrund der Pauschalreise-Richtlinie werden nach einer Übergangszeit eingepflegt.