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Rechtsanwalt Michael Habeck


Versicherungen » Gepäckversicherung

2 Schadensfall

Obliegenheiten des Versicherten

Jeder Schadensfall ist vom Versicherten unverzüglich dem Versicherer sowie ggf. dem Beförderungsunternehmen oder dem Beherbergungsbetrieb (z.B. Hotel) anzuzeigen. Unverzüglich bedeutet, dass die Anzeige so bald als möglich erfolgen muss, z.B. bei einer Zwischenlandung, wenn während des Fluges ein Diebstahl bemerkt wurde. Schäden durch strafbare Handlungen sind zudem bei der Polizei anzuzeigen, wobei ggf. eine Stehlgutliste einzureichen ist.

Soweit zumutbar, ist der Versicherte weiter gehalten, den Schaden gering zu halten und unnötige Kosten zu vermeiden. Zudem ist er gehalten, sachdienliche Fragen der Versicherung zu beantworten sowie ggf. Belege und Auflistungen vorzulegen.

Wie immer gilt daher: Nachweise sind das A und O! Sowohl beim Eintritt des Versicherungsfalles, als auch vorab bei der Reisebuchung, beim Abschluss des Versicherungsvertrages und bei jeder sonstigen Kommunikation im Zusammenhang mit dem Reise- bzw. Versicherungsvertrag sollte auf eine sorgfältige Dokumentation geachtet werden, z.B. durch Aufbewahrung aller Unterlagen, Ausdruck oder Speicherung usw.

Und weiter?

Ersetzt wird in der Regel der Zeitwert der abhanden gekommenen oder zerstörten Sachen und zwar bis zur Höhe der Versicherungssumme. Vom Neuwert einer Ersatzbeschaffung ist also meist ein Abzug vorzunehmen. Bei beschädigten Sachen wird die notwendige Reparatur mitsamt erforderlicher Transportkosten ersetzt, ebenso ein etwaiger verbleibender Minderwert. Vermögensfolgeschäden werden generell nicht ersetzt. Bei Ausweispapieren werden die amtlichen Gebühren der Wiederbeschaffung ersetzt, nicht jedoch Porto- oder Fahrtkosten. Ideelle Werte werden nicht ersetzt, bei Datenträgern erfolgt also nur ein Ersatz des Materialwertes. Bei bespielt gekauften Datenträgern (z.B. CD, DVD) wird hingegen der Zeitwert ersetzt.

Ggf. ist an eine etwaige Verjährung zu denken, vgl. im Normalfall die §§ 195, 199 BGB.

Ist der Einzelfall komplex oder rechtlich nicht klar durchschaubar, sollte m.E. sogleich Rechtsrat eingeholt werden. Eine ablehnende oder unzureichende Antwort der Versicherung muss noch lange nicht heißen, dass die geltend gemachten Ansprüche tatsächlich nicht bestehen. Spätestens jetzt kann anwaltliche Hilfe ratsam sein!