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Rechtsanwalt Michael Habeck


Bahn-, Fernbus- & Schiffsfahrt » Busbeförderung

1 Busbeförderung allgemein

  • Geltende Regelungen

    Vorab ist zu beachten: Ist die Busfahrt Teil einer Pauschalreise, also Teil eines Reisepakets mit mindestens zwei Hauptreiseleistungen (z.B. Busfahrt + Hotel oder Busfahrt + Musicalbesuch etc.), so sind ausschließlich die Regelungen zum Pauschalreiserecht einschlägig, siehe hier.

    Geht es jedoch nur um die Einzelleistung der Beförderung, so liegt in der Regel ein Beförderungsvertrag nach Werkvertragsrecht der §§ 631 ff. BGB vor. Ein solcher Vertrag kann formlos zustande kommen, mitunter schon durch das bloße Einsteigen in den Bus.

    Achtung: Ausnahmsweise gelten mietvertragliche Regelungen (§§ 535 ff. BGB), z.B. wenn ein Verein oder eine Schule einen Bus mit Fahrer zur Überlassung bestellt und über den Einsatz des Fahrzeugs frei bestimmen kann.

    Bei der bloßen Beförderung im Rahmen einer Auslandsfahrt gilt meist deutsches Recht, insbesondere wenn die Fahrt von einem deutschen Busunternehmen durchgeführt wird und der Abfahrts- oder Zielort in Deutschland liegt.

    Für den "IC Bus" der Deutschen Bahn gelten nach eigenen Angaben der Bahn zusätzlich zu den eigentlich einschlägigen Vorschriften auch die Fahrgastrechte für den Eisenbahnverkehr (vgl. hier).

  • Stornierung/Absage der Fahrt

    Eine Stornierung im Vorfeld durch den Fahrgast bei einer Busfahrt als Einzelleistung ist zwar grundsätzlich möglich, doch kann der Fahrpreis dennoch zu zahlen sein. Das gilt insbesondere dann, wenn der Bus nicht voll belegt ist und das Busunternehmen den freien Platz nicht an einen Ersatzreisenden vergeben kann. Eine für Fahrgäste eventuell günstigere Stornopauschale kann in AGB geregelt sein, die jedoch den Fahrgast nicht unangemessen hoch belasten dürfen.

    Auch das Busunternehmen kann die Fahrt bereits im Vorfeld absagen, hat dann aber Schadensersatz zu leisten, soweit nicht höhere Gewalt ursächlich ist. In AGB kann ein Absagerecht bei nicht erreichter Mindestzahl von Fahrgästen geregelt werden, wobei hohe Anforderungen an die AGB-Regelungen gestellt werden - mitunter sind solche Regelungen unwirksam.

  • Beförderungsmängel und Haftung

    Werden beworbene Komfortleistungen nicht erbracht (Klimaanlage, Internetzugang, Liegesitze etc.) und auch auf Anzeige des Reisenden beim Personal nicht nachträglich bereitgestellt, so kann eine Fahrpreisminderung verlangt werden. Maßgeblich ist der Einzelfall, so dass hier leider keine konkreten Werte angegeben werden können.

    Ansonsten haftet das Busunternehmen aus dem Beförderungsvertrag, aus sogenanntem Deliktsrecht und aus straßenverkehrsrechtlichen Regelungen, z.B. bei verlorenem oder beschädigtem Reisegepäck, bei Unfällen oder bei Verletzung von Verkehrssicherungspflichten und daraus resultierenden Schäden (z.B. Sturz wegen unsicherem Zustieg, fehlenden oder defekten Haltegriffen, rutschigem oder verschmutztem Boden usw.).

    Ein Mitverschulden des Fahrgastes kann seine Ansprüche mindern oder ganz entfallen lassen, z.B. bei Verweis wegen erheblicher Belästigung anderer Reisender oder bei einem Sturz, weil sich der Fahrgast pflichtwidrig keinen festen Halt verschafft hat.

    In wenigen besonderen Einzelfällen kann eine gesetzliche Haftungsbeschränkung gelten. Ebenso können AGB zu einer eingeschränkten Haftung führen, wobei Einschränkungen bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit oder bei Personenschäden meist nicht wirksam sind.