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Rechtsanwalt Michael Habeck


Pauschalreise » Kündigung/Rücktritt vor Reisebeginn

1 Allgemeines

Rücktritt

Reisende können jederzeit vor Reisebeginn formlos und ohne Angabe von Gründen von der gebuchten Reise zurücktreten, müssen dann aber eine angemessene Entschädigung in Form von Stornokosten an den Veranstalter zahlen.

Die vom Reisenden zu zahlenden Stornokosten kann der Veranstalter konkret berechnen, wobei ein anderweitiger Verkauf der Reise oder ersparte Aufwendungen zu berücksichtigen sind. Wahlweise - und meist so gehandhabt - kann er jedoch in seinen AGB eine Klausel mit einer Vereinbarung über gestaffelte angemessene Storno-Pauschalen aufnehmen, so dass diese im Rücktrittsfalle zu zahlen sind. Das gilt selbstverständlich nur, wenn die AGB wirksam in den Vertrag einbezogen worden sind!

Achtung: Häufig werden unangemessen hohe Pauschalen in AGB aufgenommen. Eine Pauschale von 100 % des Reisepreises ist in der Regel selbst bei einem kurzfristigem Rücktritt unwirksam, ebenso 80 % bei Rücktritt bis 30 Tage vor Reisebeginn. Mit etwaigen leichten Abweichungen sind m.E. bei einer typischen Pauschalreise mit Flug und Hotel folgende Pauschalen angemessen:

  • 20 % des Reisepreises bei Rücktritt bis 30 Tage vor Reisebeginn, danach
  • 30 % bei Rücktritt bis 22 Tage vor Reisebeginn, danach
  • 40 % bei Rücktritt bis 15 Tage vor Reisebeginn, danach
  • 50 % bei Rücktritt bis 7 Tage vor Reisebeginn und
  • 75 % ab vorgesehenem Reisebeginn, also bei Nichtantritt.

Die Pauschale muss jedoch nicht oder nicht in voller Höhe gezahlt werden, wenn der Zurücktretende nachweisen kann, dass der Veranstalter keinen oder einen geringeren Schaden hatte, § 309 Nr. 4b BGB. Praktisch ist das kaum möglich, es sei denn die Reise ist später ausgebucht und daher nicht mehr buchbar. Dann ist es dem Veranstalter nämlich offensichtlich gelungen, die Reise anderweitig zu verkaufen.

Stellt der Rücktrittsgrund ein versichertes Risiko im Rahmen einer abgeschlossenen Reiserücktrittskostenversicherung dar, so trägt die Versicherung die Stornokosten im Rahmen der Versicherungsbedingungen.

Achtung: Je nach Sachverhalt kann sich auch eine günstigere Möglichkeit (ohne Stornokosten) zur vorzeitigen Lösung vom Vertrag ergeben. So z.B. wenn ein Reisemangel schon vor Reiseantritt auftritt (z.B. Hotelwechsel, Flugverlegung, Bahn statt Flug usw.), der Reisepreis nachträglich um mehr als 5 % erhöht wird oder ein besonderes Kündigungsrecht besteht, dazu sogleich.

Kündigung

Neben der Kündigungsmöglichkeit wegen Reisemängeln, hat der Reisende ein zusätzliches besonderes Kündigungsrecht bei höherer Gewalt.

Höhere Gewalt meint ein von außen kommendes plötzliches Ereignis, das weder dem Veranstalter noch dem Reisenden zurechenbar ist und auch nicht durch äußerste Sorgfalt abgewendet werden kann, zum Beispiel: Naturkatastrophen, Vulkanasche, Krieg, schwere Terrorakte, Epidemien, Streiks bei Dritten, Straßensperren wegen Lawinengefahr usw.

War ein solches eingetretenes Ereignis bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar und beeinträchtigt, gefährdet oder erschwert es die Reise erheblich, so können sowohl der Reisende als auch der Veranstalter formlos die Kündigung erklären.

Der Veranstalter verliert dann seinen Anspruch auf den Reisepreis. Ist die Reise schon angetreten worden und wird sie nun wegen höherer Gewalt gekündigt, so kann der Veranstalter eine angemessene Entschädigung für die bereits erbrachten Reiseleistungen verlangen. Gleichwohl hat er die Rückreise zu organisieren, wobei die Mehrkosten hierfür von beiden Parteien zur Hälfte zu tragen sind. Wird ein längerer Aufenthalt bis zur Rückreise erforderlich, müssen die Unterbringungskosten vom Reisenden alleine getragen werden. Eine Preisminderung wegen Mängeln infolge der höheren Gewalt kann jedoch möglich sein, so z.B. wegen des Aufenthaltes in einem von einem Hurrikan beschädigten Hotel bis zur Rückreise infolge der Kündigung wegen des Hurrikans.

Achtung: Reiseveranstalter haben eine reisevertragliche Fürsorgepflicht. Dabei müssen sie sich über Sicherheitsrisiken erkundigen und die Reisenden informieren. Das gilt auch für das besondere Kündigungsrecht, wenn der Veranstalter erkennt, dass die Voraussetzungen eingetreten sind. Werden Reisende schuldhaft nicht informiert und entsteht ihnen dadurch ein Schaden, so haben sie insoweit einen selbständigen Schadensersatzanspruch gegen den Veranstalter.

Alte Rechtslage - Änderungen aufgrund der Pauschalreise-Richtlinie werden nach einer Übergangszeit eingepflegt.